§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. September 1935] |
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§ 288 | § 288 |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden. | Der Flüchtige, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden. |
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 288. Der Flüchtige, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 6 Nr. 4, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.