§ 14 StPO. Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 14 | § 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. | Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, welches sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 14. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, welches sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.