§ 14 StPO. Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 14. Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht | § 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. | Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 14. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht [das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.