§ 184f StGB. Ausübung der verbotenen Prostitution
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 2004–4. November 2008]
1§ 184f. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, -
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.