§ 184f StGB. Ausübung der verbotenen Prostitution

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. November 2008–27. Januar 2015]
1§ 184f. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
  • 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
  • 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.