§ 33 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[26. April 1938][1. Oktober 1936]
§ 33 § 33
(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [3] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören. [3] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [4] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
[1. Oktober 1936–26. April 1938]
1§ 33.
(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören. [3] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [4] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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