§ 33 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1981] |
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§ 33 | § 33 |
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § [32] Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. | (1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § [32] Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. |
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. | (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. |
(3) [1] Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetz3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 buchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. [2] Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | (3) § [141] ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjährt. |
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 33.
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § [32] Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
(3) § [141] ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjährt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 18, Nr. 33, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.