§ 28 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 28 | § 28 |
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft. | (1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft. |
(2) [1] Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet. | (2) [1] Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet. |
(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich [innerhalb] einer bestimmten Frist zu äußern. | (3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 28.
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft.
(2) [1] Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.