§ 28 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 28.
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft.
(2) [1] Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet.
2(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 2[… und] 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich [innerhalb] einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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