§ 293 HGB. Größenabhängige Befreiungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[17. April 2024]
1§ 293. Größenabhängige Befreiungen.
(1) [1] Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
  • 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
    • 2a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30.000.000 Euro.
    • 3b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60.000.000 Euro.
    • 4c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
  • 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
    • 5a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25.000.000 Euro.
    • 6b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 50.000.000 Euro.
    • 7c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
[2] Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.
8(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
9(3) (weggefallen)
10(4) [1] Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 11[2] § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
12(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
3. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
4. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
5. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
6. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
7. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
9. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
11. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
12. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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