§ 231 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
1§ 231.
(1) Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
(3) Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.