§ 59 GewO. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1985] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 59. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten | § 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes |
[1] Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. [2] § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6 und 8 gilt entsprechend. | Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständigen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 59. Untersagung der Ausübung des Reisegewerbes. Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständigen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder des § 57a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 29, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.