§ 59 GewO. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998][1. Januar 1987]
§ 59. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 59. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
[1] Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. [2] § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend. [1] Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. [2] § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
[1. Januar 1987–1. Oktober 1998]
1§ 59. Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten. [1] Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2[2] § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 20, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 4, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.

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