§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[28. Dezember 2009–28. Mai 2022]
1§ 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager.
2(1) 3[1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. [2] Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. [3] Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen[;] sie hat zu enthalten
  • 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • 42. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
[4] Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
5(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
3. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
4. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
5. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.

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