§ 7 GenG. Weiterer zwingender Satzungsinhalt

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 7. 2Weiterer zwingender Satzungsinhalt. Die Satzung muß ferner bestimmen:
  • 31. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen betheiligen können (Geschäftsantheil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesammtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsantheils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
  • 2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 7 GenG

§ 6 GenG. Mindestinhalt der Satzung

§ 7 GenG. Weiterer zwingender Satzungsinhalt

§ 7a GenG. Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen