§ 24 GenG. Vorstand

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. November 2008]
1§ 24. 2Vorstand.
3(1) [1] Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. [2] Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
4(2) [1] Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. [2] Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. [3] Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) [1] Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. [2] Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889, Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 1. November 2008: Artt. 19 Nr. 2, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 31, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.