§ 148 GenG. Pflichtverletzung bei Verlust
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. November 2008]
1§ 148. 2Pflichtverletzung bei Verlust.
3(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 120, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 1. November 2008: Artt. 19 Nr. 5 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
- 3. 1. November 2008: Artt. 19 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.