§ 147 GenG. Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 147. 2Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung.
3(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
- 41. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,
- 52. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 75, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
- 2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 7 Nr. 20, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 4. 10. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.