§ 2 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 2.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) [1] Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern nach einem amtlichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. [2] Die Einrichtung des Verzeichnisses wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.