§ 2 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 2.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) [1] Die Grundstücke werden in den Büchern nach einem amtlichen Verzeichnis benannt, in dem sie unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. [2] Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses.
(3)
  • a) [1] Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein beglaubigter Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis und, sofern eine Karte geführt wird, eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Karte vorgelegt wird, aus denen die Größe und die Lage des Teils ersichtlich sind; der Teil muß im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer oder einem besonderen Buchstaben verzeichnet sein, es sei denn, daß nach dem Ermessen der zur Führung der Karte zuständigen Behörde die Nummer in der Karte nicht deutlich dargestellt werden kann. [2] Eine Karte braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn bei der Abschreibung die Karte sich nicht verändert und die zuständige Behörde bescheinigt, daß der abzuschreibende Teil von dem übrigen Teil des Grundstücks räumlich getrennt liegt. [3] Ändert sich die Karte bei der Abschreibung nicht und liegt der abzuschreibende Teil von dem übrigen Teil des Grundstücks nicht räumlich getrennt, so hat die zur Führung der Karte zuständige Behörde auf der Karte zu bescheinigen, daß die kartenmäßige und die örtliche Grenze zwischen dem abzuschreibenden Teil und dem übrigen Teil des Grundstücks übereinstimmen.
  • b) Der Auszug und die Karte brauchen nicht vorgelegt zu werden bei Abschreibungen, die auf Ersuchen einer Auseinandersetzungsbehörde auf Grund eines von ihr bestätigten Rezesses (Feldbereinigungsurkunde, Endbescheid des Flurbereinigungsamts und ähnliches) oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde auf Grund eines Enteignungsbeschlusses erfolgen sollen.
  • c) Sofern das amtliche Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, tritt an die Stelle des unter a genannten beglaubigten Auszugs ein von der zuständigen Behörde beglaubigter, zur Berichtigung des amtlichen Verzeichnisses geeigneter Auszug.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.

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