§ 212 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] |
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§ 212 | § 212 |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist. | (1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist. |
(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern. | (2) Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 212.
2(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.