§ 212 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][15. Juli 1933]
§ 212. Beurkundung der Zustellung § 212
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist. (1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern. (2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern.
[15. Juli 1933–1. Januar 2002]
1§ 212.
2(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
3(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 7, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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