§ 13 BauGB. Vereinfachtes Verfahren
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 13. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans. [1] Die Beteiligung der Bürger nach § 2a und die Genehmigung des Bebauungsplans nach § 11 sind nicht erforderlich, wenn
- 1. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berühren und
- 2. den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen und benachbarten Grundstücke sowie den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.