§ 13 BauGB. Vereinfachtes Verfahren

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 13. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans. [1] Die Beteiligung der Bürger nach § 2a und die Genehmigung des Bebauungsplans nach § 11 sind nicht erforderlich, wenn
  • 1. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berühren und
  • 2. den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen und benachbarten Grundstücke sowie den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
[2] Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen. [3] Widersprechen diese innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung nach § 11; die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 2a Abs. 6 Satz 4 und 6 zu behandeln.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.