§ 13 BauGB. Vereinfachtes Verfahren

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998–20. Juli 2004]
1§ 13. Vereinfachtes Verfahren. Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
  • 1. von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
  • 2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
  • 3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 durchgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.