§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Juli 1976] | [1. Januar 1900] |
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§ 1780 | § 1780 |
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist. | Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist. |
[1. Januar 1900–8. Juli 1976]
1§ 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.