§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[8. Juli 1976][1. Januar 1900]
§ 1780 § 1780
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
[1. Januar 1900–8. Juli 1976]
1§ 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1780 BGB

§ 1779 BGB. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1781 BGB. Bestellung eines vorläufigen Vormunds