§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992] | [8. Juli 1976] |
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§ 1780 | § 1780 |
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist. | Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist. |
[8. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 1780. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. k, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.