§ 1560 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1560. Antrag auf Eintragung § 1560
[1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen. [1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1560. [1] Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. [2] Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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