§ 1493 BGB. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001][1. Januar 1992]
§ 1493 § 1493
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten.
(2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt. (2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
[1. Januar 1992–1. August 2001]
1§ 1493.
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten.
2(2) 3[1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 1493 BGB

§ 1492 BGB. Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

§ 1493 BGB. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

§ 1494 BGB. Tod des überlebenden Ehegatten