§ 1493 BGB. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2009][17. Juli 2002]
§ 1493. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1493. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt. (2) [1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit.
[17. Juli 2002–1. Januar 2009]
1§ 1493. 2Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten.
3(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.4
5(2) 6[1] Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. [3] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
4. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
5. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
6. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 1493 BGB

§ 1492 BGB. Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

§ 1493 BGB. Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

§ 1494 BGB. Tod des überlebenden Ehegatten