§ 79 ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 79 § 79
[1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 entsprechend. [2] Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden. [1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 entsprechend. [2] Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 79. [1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 entsprechend. [2] Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.