§ 12 AktG. Stimmrecht
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998] | [1. Januar 1966] |
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§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte | § 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte |
(1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. | (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. |
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] (weggefallen) | (2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. |
[1. Januar 1966–1. Mai 1998]
1§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte.
(1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.