§ 12 AktG. Stimmrecht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998][1. Januar 1966]
§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte § 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
(1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] (weggefallen) (2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
[1. Januar 1966–1. Mai 1998]
1§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte.
(1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.