§ 118 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007]
1§ 118.
2(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
(2) [1] Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. 3[2] Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 nicht ein, wenn vor dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. [3] Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. [4] Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 19, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 1. September 2004: Artt. 10 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.

Umfeld von § 118 ZVG

§ 117 ZVG

§ 118 ZVG

§ 119 ZVG