§ 24a WpHG. Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[15. Dezember 2023]
1§ 24a. Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
  • 1. nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
  • 2. nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,
elektronisch übermittelt werden müssen.
[2] Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.
(2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. [2] Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2023: Artt. 5 Nr. 4, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.