§ 79 VwVfG. Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1977]
1§ 79. Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte. Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.

Umfeld von § 79 VwVfG

§ 78 VwVfG. Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

§ 79 VwVfG. Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

§ 80 VwVfG. Erstattung von Kosten im Vorverfahren