§ 53 VwVfG. Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 2002]
1§ 53. Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt.
(1) [1] Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. [2] Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) [1] Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. [2] Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 13 Nr. 3, 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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