§ 89 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
    [1. April 1960]
    1§ 89. 
        
            (1) [1] Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. [2] Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
        
        (2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.