§ 37 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1967][1. Juli 1962]
§ 37 § 37
(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Der Oberbundesanwalt sowie der
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt. Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
[1. Juli 1962–1. Oktober 1967]
1§ 37. Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1962: §§ 89 Nr. 4, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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