§ 35 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1967][1. April 1960]
§ 35 § 35
(1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. (1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung. (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung.
[1. April 1960–1. Oktober 1967]
1§ 35.
(1) [1] Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt. [2] Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. [3] Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 35 VwGO

§ 34 VwGO

§ 35 VwGO

§ 36 VwGO