§ 30 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][1. April 1960]
§ 30 § 30
(1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß. (1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 30.
(1) [1] Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. [2] Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muß.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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