§ 131 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. April 1960]
§ 131 § 131
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. (1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) [1] Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. [3] Die
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts. [4] In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
(7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (4) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. [4]
(8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Berufungsfrist.
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 131.
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
(3) [1] Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. [3] Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts. [4] In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
(4) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. [4] Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Berufungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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