§ 124 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[15. Oktober 2016]
1§ 124.
2(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
  • 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  • 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  • 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 34. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 13, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 15. Oktober 2016: Artt. 7 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.

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