§ 100 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. August 2001–1. April 2005]
1§ 100.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) [1] Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2[2] Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden, gilt § 299a der Zivilprozeßordnung entsprechend. 3[3] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.
4(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. August 2001: Artt. 8 Nr. 2, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Januar 1975: Artt. 114 Nr. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 100 VwGO

§ 99 VwGO

§ 100 VwGO

§ 101 VwGO