§ 76 VgV. Zuschlag

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016
[19. November 2020]
1§ 76. Zuschlag.
(1) [1] Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2[2] Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.
(2) [1] Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. [2] Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. [3] Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.
2. 19. November 2020: Artt. 4 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 12. November 2020.

Umfeld von § 76

§ 75 VgV. Eignung

§ 76 VgV. Zuschlag

§ 77 VgV. Kosten und Vergütung