§ 6 VersAusglG. Regelungsbefugnisse der Ehegatten

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 6. Regelungsbefugnisse der Ehegatten.
(1) [1] Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. [2] Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
  • 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
  • 2. ausschließen sowie
  • 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.