§ 2 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[9. Juni 1910]
1§ 2.
(1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung:
  • 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
  • 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
  • 23. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist[;]
  • 34. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör;
  • 45. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt.
(3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.
2. 9. Juni 1910: Artt. II, V des Gesetzes vom 22. Mai 1910, Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908, Reichs-Gesetzblatt 1910 Nummer 47 vom 24. August 1910 Seite 965-988.
3. 9. Juni 1910: Artt. II, V des Gesetzes vom 22. Mai 1910, Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908, Reichs-Gesetzblatt 1910 Nummer 47 vom 24. August 1910 Seite 965-988.
4. 9. Juni 1910: Artt. II, V des Gesetzes vom 22. Mai 1910, Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908, Reichs-Gesetzblatt 1910 Nummer 47 vom 24. August 1910 Seite 965-988.

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