§ 51a VGG. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[7. Juni 2021]
1§ 51a. Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information.
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
  • 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
  • 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,
  • 3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,
  • 4. die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite
    • a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,
    • b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,
    • c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,
    • d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,
  • 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

Umfeld von § 51a VGG

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