§ 33 VGG. Beschwerdeverfahren

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 33. Beschwerdeverfahren.
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
  • 1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
  • 2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
  • 3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
  • 4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) [1] Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. [2] Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.