§ 136 VGG. Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 136. Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums. Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 136 VGG

§ 135 VGG. Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

§ 136 VGG. Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums

§ 137 VGG. Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht