§ 124 VGG. Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 124. Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle.
(1) [1] Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. [2] Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2) [1] Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. [2] Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) [1] Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. [2] Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

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