§ 114 VGG. Ergebnis der empirischen Untersuchung

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 114. Ergebnis der empirischen Untersuchung.
(1) [1] Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. [2] Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.
(2) [1] Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. [2] § 105 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 114 VGG

§ 113 VGG. Durchführung der empirischen Untersuchung

§ 114 VGG. Ergebnis der empirischen Untersuchung

§ 115 VGG. Verwertung von Untersuchungsergebnissen